Für die Vermarktung und Bewerbung von Dienstleistungen und Produkten kommen sogenannte Werbematerialien zum Einsatz. Dabei kann es sich sowohl um physische Materialien wie beispielsweise einen Streuartikel als auch um digitale Materialien wie etwa ein Unternehmenslogo oder eine Website handeln. Eine Frage, die sich Unternehmer in diesem Zusammenhang oftmals stellen: Muss ich für die Erstellung von Werbematerialien meinen Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen? Und wenn ja, welcher Steuersatz kommt dabei zur Anwendung? Die Antworten darauf gibt es in diesem Beitrag.
Wann müssen Unternehmen eine Umsatzsteuer in Rechnung stellen?
Wer in Deutschland als Unternehmer in welchen Fällen Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen muss, ist grundsätzlich im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Grundsätzlich unterliegt jeder, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, diesen Regelungen.
In bestimmten Fällen kann es dabei aber auch zu einer Befreiung kommen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Unternehmen der sogenannten Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG unterliegt.
Die Möglichkeit dazu gibt es für alle Entrepreneure, die im vorigen Geschäftsjahr maximal 22.000 Euro Umsatz erwirtschaftet haben und im laufenden Geschäftsjahr einen Maximalumsatz von 50.000 Euro erwarten.
Für Start-ups, die im aktuellen Kalenderjahr gegründet haben, gilt dafür eine Umsatzprognose von maximal 22.000 Euro für das laufende Geschäftsjahr. Die Rechtsform des Unternehmens ist dabei unerheblich.
Wer beim Finanzamt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer registriert ist, weist auf seinen ausgehenden Rechnungen für die Erstellung von Werbematerialien keine Umsatzsteuer aus. Für Kunden muss dabei aber klar erkennbar sein, dass es sich beim Rechnungsaussteller um einen Kleinunternehmer handelt. Eine genaue Vorgabe für die Formulierung gibt es im Gesetz jedoch nicht. Der Hinweis könnte beispielsweise folgendermaßen lauten:
„Gemäß der Kleinunternehmerregelung aus § 19 UStG
wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Die Kleinunternehmerregelung bringt nicht nur Vorteile bei der Erstellung von Werbematerialien
Der große Vorteil für Kleinunternehmer in diesem Zusammenhang ist vor allem der verringerte Bürokratieaufwand. Denn in diesem Fall müssen keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen getätigt werden.
Zudem haben Privatkunden dadurch einen Preisvorteil, weil die Unternehmen mit der Kleinunternehmerregelung bei der Verrechnung der Produkte und Dienstleistungen im Gegensatz zu einigen ihrer Mitbewerber keine Umsatzsteuer aufschlagen müssen.
Doch gerade bei der Erstellung von Werbematerialien sind die Kunden in vielen Fällen ohnehin selbst Unternehmer und erhalten deshalb auch die bezahlte Umsatzsteuer ohnehin vom Finanzamt zurückerstattet.
Der entscheidende Nachteil bei der Kleinunternehmerregelung ist, dass bei hohen Investitionen selbst keine Umsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann. Das kann vor allem dann teuer werden, wenn große Neuanschaffungen wie beispielsweise eine neue Maschine zum Bedrucken von Werbeartikeln ins Haus stehen.
Wie hoch ist der Steuersatz bei Werbematerialien?
Wer nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegt, muss also auf seinen Ausgangsrechnungen Umsatzsteuer ausweisen.
Allerdings existieren in Deutschland zwei unterschiedliche Steuersätze. Zum einen gibt es den Regelsteuersatz in der Höhe von 19 Prozent und zum anderen den ermäßigten Steuersatz in der Höhe von 7 Prozent.
Doch welcher dieser beiden Sätze gilt nun für die Erstellung von Werbematerialien? In den meisten Fällen handelt es sich dabei um den „normalen“ Steuersatz in der Höhe von 19 Prozent. Das gilt beispielsweise bei der Erzeugung von physischen Artikeln wie Regenschirmen genauso wie bei der Erstellung von digitalen Werbematerialien wie beispielsweise einer Landingpage im Internet.
Beim Urheberrecht kommt es zu Ausnahmen
Im § 12 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes findet sich jedoch auch eine Liste jener Leistungen, bei denen der verminderte Steuersatz in Höhe von 7 Prozent zur Anwendung kommt. Hier ist bei der Erstellung von Werbematerialen vor allem Ziffer 7c interessant:
„Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben“
Das bedeutet, wenn die Hauptleistung bei der Erstellung der Werbematerialien urheberrechtlich geschützt ist und dem Kunden lediglich die Nutzungsrechte dafür eingeräumt werden, so wird dafür nur der reduzierte Umsatzsteuersatz verrechnet.
Das kann zum Beispiel bei einem Logo, einer bestimmten Grafik, aber auch einer Webseite der Fall sein, wenn sie so individuell und kreativ ist, dass der Ersteller dadurch zum Urheber wird und nur die Nutzungsrechte dafür vergibt.
Umfasst ein einzelner Auftrag mehrere verschiedene Leistungen mit einem unterschiedlichen Steuersatz, so darf dafür jedoch auch ein Pauschalpreis mit nur einem Steuersatz in Rechnung gestellt werden.
Zu dieser Situation kommt es beispielsweise dann, wenn das Layout einer Webseite überarbeitet und dafür ein neues Logo angefertigt wird. In diesem Fall können auf der Rechnung pauschal 19 Prozent ausgewiesen werden, da es sich bei der Logoerstellung und der damit verbundenen Weitergabe der Nutzungsrechte lediglich um eine Nebenleistung handelt und die Hauptleistung in diesem Fall die Überarbeitung der Website darstellt.
Im Zweifelsfall beim zuständigen Finanzamt nachfragen
Wer sich nicht sicher ist, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, sollte sich zur Sicherheit im Vorfeld mit seinem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen und anfragen, wie er die Leistung verrechnen soll.
Im Idealfall erfolgt diese Anfrage schriftlich, damit im Falle von Rückfragen seitens des Finanzamtes auch ein entsprechender Beweis vorliegt.